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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1725
BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86 (https://dejure.org/1986,1725)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1986 - 5 StR 184/86 (https://dejure.org/1986,1725)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1986 - 5 StR 184/86 (https://dejure.org/1986,1725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts bei einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 469
  • StV 1986, 418
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86
    Daß bei der Zuweisung des zeitweiligen Vertreters die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache unmittelbar bevorstand und deswegen die Mitwirkung des bestellten Vertreters an dieser Sache von vornherein abzusehen war, liegt in der Natur einer solchen Notmaßnahme (vgl. BVerfGE 31, 145, 163 zu § 67 GVG a.F.).
  • BGH, 07.06.1977 - 5 StR 224/77

    Änderung der Besetzung der Spruchkörper im Laufe des Geschäftsjahres wegen einer

    Auszug aus BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86
    Diese Maßnahme des Präsidiums hielt sich in den in BGHSt 27, 209 genannten Grenzen.
  • RG, 28.06.1927 - I 587/27

    1. Wird bei einer nach § 266 Abs. 2 StPO. unzulässigen Aburteilung durch die

    Auszug aus BGH, 08.07.1986 - 5 StR 184/86
    5 St 14/85|BGH; 26.03.1985; 5 StR 198/85">StV 1985, 357) vermag der Senat nicht zu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 61, 353), auf die sich das Bayerische Oberste Landesgericht beruft, betraf einen anderen Fall.
  • BGH, 04.06.2003 - 5 StR 30/03

    Besetzung (Vertretungsregelung BGHSt 27, 209); Verfall (Bruttoprinzip;

    Die grundsätzlich ausreichende, insgesamt zwölf Richter aus vier großen Strafkammern erfassende Vertretungsregelung versagte aus zu Beginn des Geschäftsjahres unvorhersehbaren Umständen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 1) und erforderte keine Änderung des Geschäftsverteilungsplans wegen einer voraussehbaren Häufung der Bestellung zeitweiliger Vertreter (vgl. BGHSt 27, 209, 210 f.).
  • BGH, 05.01.1989 - 1 StE 5/88

    Eröffnungsbeschluß - Sofortig Beschwerde - Unzulässigkeit

    Auch dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 (BGHR StPO § 207 Abs. 2 Nr. 1, 1) liegt keine andere Rechtsauffassung zugrunde.
  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 160/87

    Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung - Mitteilung der Besetzung

    Die Entscheidungsgründe ergeben klar, daß der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des Geschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 = NStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 - 4 StR 587/85 = StV 1986, 236).
  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 237/90

    Genügen der Anforderungen an den Umfang einer Vertreterkette durch eine im

    Diese Anzahl von Vertretern wird den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an den Umfang der "Vertreterkette" gerecht, selbst wenn man berücksichtigt, daß alle Strafkammern nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt waren (vgl. BGHSt 27, 209; BGH StV 1987, 514; BGH, Urt. v. 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 - und Beschl. v. 9. Februar 1988 - 5 StR 6/88).
  • BGH, 09.02.1988 - 5 StR 6/88

    Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Schwurgerichts aufgrund eines unzureichenden

    Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil vom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 = NStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85   

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https://dejure.org/1986,4045
BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85 (https://dejure.org/1986,4045)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1986 - 2 StR 583/85 (https://dejure.org/1986,4045)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1986 - 2 StR 583/85 (https://dejure.org/1986,4045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen - Erreichbarkeit eines Zeugen im Ausland - Behandlung eines Antrags als Scheinbeweisantrag als Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation - Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 16
  • NStZ 1987, 17
  • StV 1986, 418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Entscheidend ist, daß ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort bekannt ist, grundsätzlich nicht schon deshalb für unerreichbar angesehen werden kann, weil seine Ladung im Rechtshilfeweg oder seine Vernehmung durch einen ersuchten Richter das Verfahren verzögert (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 StR 560/83 -).
  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Das aber ist kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO (BGH NJW 1966, 1524; BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; BGH NStZ 83, 468; BGH NStZ 84, 42; LR-Gollwitzer, 24. Aufl., Rdn. 182 bis 184, KK-Herdegen, Rdn. 72, jeweils zu § 244 StPO).
  • BGH, 07.06.1966 - 1 StR 130/66

    Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen des

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Das aber ist kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO (BGH NJW 1966, 1524; BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; BGH NStZ 83, 468; BGH NStZ 84, 42; LR-Gollwitzer, 24. Aufl., Rdn. 182 bis 184, KK-Herdegen, Rdn. 72, jeweils zu § 244 StPO).
  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    "Denn dem Antragsteller muß Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen" (BGHSt 22, 124, 125).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 176/83

    Einbeziehung rechtlich anerkannter Strafzwecke in den Strafrahmen -

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Das aber ist kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 StPO (BGH NJW 1966, 1524; BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; BGH NStZ 83, 468; BGH NStZ 84, 42; LR-Gollwitzer, 24. Aufl., Rdn. 182 bis 184, KK-Herdegen, Rdn. 72, jeweils zu § 244 StPO).
  • BGH, 10.05.1983 - 5 StR 221/83

    Beanstandung des Nichtbescheidens des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen -

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH GA 1980, 355 = BGH bei Holtz, MDR 1980, 456; BGH NStZ 1983, 422).
  • BGH, 16.09.1958 - 5 StR 304/58
    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Im übrigen darf ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung den Verfahrensabschluß tatsächlich verzögern würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 25. September 1962 - 1 StR 323/62; BGH VRS 38/58; Alsberg/Nüse/Meyer, "Der Beweisantrag im Strafprozeß", 5. Aufl., S. 639 bis 641, LR-Gollwitzer, 24. Aufl. Rdn. 212, KK-Herdegen, Rdn. 95, jeweils zu § 244 StPO).
  • BGH, 08.01.1980 - 5 StR 716/79

    Beweisaufnahme - Unerreichbarer Zeuge - Bekannter ausländischer Aufenthaltsort -

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH GA 1980, 355 = BGH bei Holtz, MDR 1980, 456; BGH NStZ 1983, 422).
  • BGH, 25.09.1962 - 1 StR 323/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85
    Im übrigen darf ein Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung den Verfahrensabschluß tatsächlich verzögern würde (BGH NJW 1958, 1789; BGH, Urteil vom 25. September 1962 - 1 StR 323/62; BGH VRS 38/58; Alsberg/Nüse/Meyer, "Der Beweisantrag im Strafprozeß", 5. Aufl., S. 639 bis 641, LR-Gollwitzer, 24. Aufl. Rdn. 212, KK-Herdegen, Rdn. 95, jeweils zu § 244 StPO).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Das aber verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO (BGH StV 1986, 418; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 411, 416, 417).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene

    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 123/90

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

    Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
  • OLG Frankfurt, 09.09.1997 - 3 Ss 271/97

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86   

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https://dejure.org/1986,6524
BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86 (https://dejure.org/1986,6524)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1986 - 5 StR 67/86 (https://dejure.org/1986,6524)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86 (https://dejure.org/1986,6524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigenschaft als wesentlicher Verfahrensbestandteil einer Inaugenscheinnahme von Lichtbildern durch eine Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86
    Er hätte daher in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden müssen (BGH aaO., BGHSt 30, 74, 76).
  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 713/79

    Anwensenheitspflicht des Angeklagten bei Vernehmung seiner Mutter

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86
    Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist von dem Beschluß über seine Entfernung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - m. weit. Nachw., bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57, und vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85).
  • BGH, 26.02.1985 - 5 StR 108/85

    Folgen der Inaugenscheinnahme einer Lichtbildmappe ohne Anwesenheit des

    Auszug aus BGH, 11.03.1986 - 5 StR 67/86
    Daß der Angeklagte hierbei nicht anwesend war, ist von dem Beschluß über seine Entfernung nicht gedeckt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - m. weit. Nachw., bei Pfeiffer in NStZ 1981, 95 = StV 1981, 57, und vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, daß der Ausschluß des Angeklagten nach § 247 StPO eine Augenscheinseinnahme in seiner Abwesenheit nicht deckt (BGH Strafverteidiger 1981, 57; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85;Beschluß vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; BGH NStZ 1986, 564; 1987, 471).
  • BGH, 07.02.1989 - 5 StR 541/88

    Rechtliche Wirkungen der Einnahme des richterlichen Augenscheins während der

    Die Augenscheinseinnahme muß dann in Gegenwart des Angeklagten vollständig wiederholt werden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschlüsse vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).

    Damit ist nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, der richterliche Augenschein (§ 86 StPO) vollständig wiederholt worden (BGH StV 1981, 57; BGH Beschluß vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).

  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    In Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wurde in derartigen Fällen gefordert, daß "der Verfahrensvorgang" in Gegenwart des Angeklagten "voll", "vollständig" wiederholt wird (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1979 - 5 StR 513/79 = StV 1981, 57 mit Anm. Strate; vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85 - und vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86).
  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 420/86

    Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei der Hauptverhandlung - Ausnahmen

    Daß es sich bei den hier in Frage stehenden Augenscheinseinnahmen nicht um unwesentliche Teile der Hauptverhandlung handelte - die ausnahmsweise die Anwesenheit des Angeklagten nicht erfordert hätten (vgl. BGHSt 15, 263) -, liegt auf der Hand (BGHSt 21, 332; BGH, Beschl. vom 13. November 1979 - 5 StR 713/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; Beschl. vom 15. Februar 1983 - 5 StR 677/82 - bei Holtz MDR 1983, 450; Beschl. vom 11. März 1986 - 5 StR 67/86; Beschl. vom 26. Februar 1985 - 5 StR 108/85; Pikart in KK § 338 Rdn. 74).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,12130
BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85 (https://dejure.org/1985,12130)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1985 - 4 StR 589/85 (https://dejure.org/1985,12130)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1985 - 4 StR 589/85 (https://dejure.org/1985,12130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung - Verurteilung bei Abwesenheit des Angeklagten - Verhandlung und Beweisaufnahme bei vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 418
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85

    Beurlaubung des Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß, weil, wie die Verteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige Beschlußfassung nach § 231 c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH JZ 1985, 692).

    Ein Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg der Revision führt, liegt jedenfalls darin, daß die Beweisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisantrages am 9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluß nach § 231 c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).

    Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).

  • BGH, 13.12.1983 - 5 StR 857/83

    Verletzung der Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85
    Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 335/85

    Abwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung während der Verhandlung und

    Auszug aus BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85
    In Fällen vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, wird gesetzlich vermutet, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 708/87

    Rechtliche Wirkungen der gerichtlichen Widerlegung von Einlassungen eines

    Da der Antrag mit dieser Begründung zurückgewiesen werden konnte - selbst wenn sich der Angeklagte zuvor in dem Lokal aufgehalten hätte, hätte er den Überfall gegen 19, 50 Uhr durchführen können -, führt der Verfahrensmangel hier nicht zum Erfolg der Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 1985 - 4 StR 589/85).
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